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Satzung

Satzung

Präambel:
Alle in der Satzung verwendeten Formulierungen gelten uneingeschränkt für alle Geschlechter. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die männliche Variante gewählt.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft selbstständiger Versicherungskaufleute der DEVK Versicherungen (ISV DEVK e. V.)

Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein nimmt als Berufsverband die berufständischen Interessen der selbständigen Vermittler der DEVK Versicherungen wahr.
  2. Der Verein dient:
    - Der Erörterung aller die Mitglieder betreffenden, berufständischen Probleme und Interessen
    - Der Herstellung, Förderung und Stärkung der kollegialen Zusammenarbeit sowie dem Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern
    - Als Bindeglied zwischen Vertreterschaft und den DEVK Gesellschaften
    - Dem Kontakt und engen Zusammenarbeit mit weiteren berufständischen Verbänden und Vereinigungen (insbesondere BVK und AVV) sowie kollegialen Vereinigungen anderer Gesellschaften
  3. Die ISV verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1.1 Aktives Mitglied kann jeder selbstständige Vermittler - natürliche oder juristische Personen - der DEVK Versicherungen werden, sowie die selbstständigen Vertragspartner der Vermittler. Die Anmeldung ist in Textform an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
    1.2 Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht nach § 3 Pkt. 1.1 aufgenommen werden kann. Passive Mitglieder sind insbesondere: Fördermitglieder und ehemalige aktive Mitglieder im Ruhestand. Sie unterstützen finanziell den Vereinszweck.
  2. Stimmrechte als auch das Ausüben von Ämtern im Verein, sowie die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, bleiben ausschließlich den aktiven Mitgliedern gemäß §3 Pkt. 1.1 vorbehalten.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Aufgabe der Vertretung bzw. Beendigung des Vertreter-Vertrages, Kündigung oder Ausschluss. Mitglieder, die in den Ruhestand treten, als auch Ehrenmitglieder des Vereins können Mitglied bleiben.
  4. Die Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Mitteilung incl. Nachweis über die Aufgabe der Vertretung/Beendigung des Vertretervertrages hat mit einer Frist von 4 Wochen zum Tag des Ausscheidens zu erfolgen.
  5. Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. Bsp. grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins). Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließt.
    Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss sofort und ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
  2. Jedes Mitglied kann den Verein in Angelegenheiten in Anspruch nehmen, die von allgemeinem Interesse sind. Persönliche Probleme zwischen den Mitgliedern, bzw. dem Mitglied und den DEVK Gesellschaften sollten unter diesen geregelt werden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so kann der Verein um Vermittlung ersucht werden.
  3. Sofern nicht abweichende Regelungen laut Satzung/im konkreten Fall vorgesehen sind, kann jeder Schriftverkehr des Vereins auch in Textform (z.Bsp. E-Mail) erfolgen. Jede Postzustellung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postanschrift oder elektronische Anschrift des Mitgliedes gilt als wirksame Zustellung

 

§ 5 Beitrag und Vereinsvermögen

  1. Die dem Zweck des Vereins dienenden Ausgaben werden durch die Beiträge und eventuelle Umlagen der Mitglieder gedeckt. Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.
  2. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt. Der Beitrag ist zum 1. Januar des Jahres fällig.
  3. Zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes des Vereins, der mit Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann, können die benötigten Gelder im Umlageverfahren erhoben werden. Eine Umlage darf das Zweifache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen und bedarf einer besonderen Beschlussfassung durch die Mitglieder.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder nicht fristgemäßer Mitteilung nach § 3 Pkt. 4 besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags oder einer Umlage.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden bzw. die Geschäftsführung des Vereins belasten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

     a) der Vorstand
     b) der Beirat
     c) die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
         a) dem Vorstandsvorsitzenden
         b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
         c) dem Schriftführer
         d) dem Schatzmeister
         e) und 2 Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Neuwahl zu bestellen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Alle Vorstandsmitglieder sind hierbei gleichberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  5. Vorstandstagungen bedürfen keiner Einladungsfrist.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf aus verwaltungsorganisatorischen Gründen die Einstellung eines Geschäftsführers bzw. weiterer Mitarbeiter beschließen. Den Vorstandsmitgliedern kann unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt werden.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    ⦁    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
    ⦁    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
    ⦁    Vorschläge zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
    ⦁    Vorschläge zur Wahl der Kassenprüfer.

 

§ 8 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus:
    a) dem Beiratsvorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Beiratsvorsitzenden
    c) den RD-Sprechern
    d) den stellvertretenden RS-Sprechern
  2. Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung des Vorstandes in allen Fragen seiner Tätigkeit sowie die Unterstützung der Mitglieder in der jeweiligen RD. Ebenso führen die RD-Sprecher mindestens einmal jährlich regionale Mitgliederversammlungen in der jeweiligen RD durch.
  3. Die RD-Sprecher werden von den Mitgliedern der jeweiligen RD mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Stellvertreter (RD-Sprecher) werden vom jeweiligen RD-Sprecher berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines RD-Sprechers hat der Vorstand das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Neuwahl zu bestellen. 
  4. Der Beiratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter werden von den Beiräten aus deren Kreis mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Beiratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters haben die Beiräte das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Neuwahl zu bestellen Der Beiratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter nehmen regelmäßig an den Vorstandstagungen teil und besitzen dort ein Stimmrecht.
  5. Beiratsmitglieder können ebenso Vorstandsmitglied gemäß §7 sein.
  6. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu gemeinsamen Sitzungen einberufen. Unter Beachtung des Vereinshaushaltes oder aus organisatorischen Gründen kann der Vorstand die Teilnahme auf 3 Beiräte je RD begrenzen.
  7. Die Einberufungsfrist einer Beiratstagung beträgt mindestens 14 Tage. 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, online oder hybrid durchgeführt werden. Der Vorstand hat eine entsprechende Durchführung technisch abgesichert vorzubereiten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten
    ⦁    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    ⦁    Entlastung des Vorstandes,
    ⦁    Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer gemäß dieser Satzung,
    ⦁    Änderung der Satzung
    ⦁    Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen,
    ⦁    Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
    ⦁    Auflösung des Vereins.
  4. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 30 Tage. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (z Bsp. auch per E-Mail). Für die Fristeinhaltung ist es ausreichend, wenn zu den genannten Terminen die genannten Mitteilungen bzw. Einladungen verschickt werden.
  5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks in Textform verlangt. Diese Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Gegenstandes in Textform mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für einen Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur anwesende aktive Mitglieder.
  8. Im Rahmen einer Mitgliederversammlung können ad hoc sowohl Vorstands- als auch Beiratstagungen einberufen werden.
  9. Der Versammlungsleiter wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.
  10. Im Rahmen einer Mitgliederversammlung können ad hoc sowohl Vorstands- als auch Beiratstagungen einberufen werden.

 

§ 10 Ordnungen im Verein

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Vereinsordnungen bestehen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete:
    - Geschäftsordnung (Durchführung von Tagungen)
    - Wahlordnung (Durchführung von Vorstandswahlen)
    - Beitragsordnung (Regelung der Mitgliedsbeiträge)
    - Ehrenordnung (Ehrungen im Verein)
  3. Für den Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung gemäß §9 zuständig.
  4. Abweichend davon können bei Bedarf die Organe gemäß §7 und §8 weitere Ordnungen für sich erlassen, diese treten mit Beschluss des zuständigen Organs in Kraft.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder erschienen ist. Sollte eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
  3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird bei der Auflösung liquidiert und der Erlös den bei der Auflösung vorhandenen Mitgliedern zu gleichen Teilen zugeführt.
  4. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder zu Liquidatoren.

 

Köln, den 21.10.2022

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