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Wahlordnung

Wahlordnung

Präambel:
Alle in der Ordnung verwendeten Formulierungen gelten uneingeschränkt für alle Geschlechter. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die männliche Variante gewählt.

 

§ 1 Grundsätze

  1. Wahlen erfolgen durch eine Mitgliederversammlung.

 

§ 2 Wahlleitung

  1. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand verantwortlich. Dieser setzt sich aus einem Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen selbst nicht zur Wahl kandidieren.
  3. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung ein Mitglied als Wahlleiter vor. Dieser ist von der Versammlung zu bestätigen. Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstandes werden vom Wahlleiter vorgeschlagen und ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 3 Form der Wahl

  1. Gewählt wird grundsätzlich in offener Abstimmung. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn die Mehrheit dies verlangt.
  2. Wahlen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß Satzung §7 Pkt. 1a-d, sind einzeln unter Angabe der Funktion durchzuführen.
  3. Wahlen der Vorstandsmitglieder gemäß Satzung §7 Pkt 1e (Beisitzer) können vom Wahlleiter im Block durchgeführt werden, sofern nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, als wie Ämter zu besetzen sind.

 

§ 4 Wahlkandidatur

  1. Der bisherige Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Weitere Wahlvorschläge oder Kandidaturen kommen aus der Mitgliederversammlung.
  2. Die Aufnahme als Wahlkandidat erfolgt nur, wenn die Zustimmung des Vorgeschlagenen vorliegt. Der Kandidat stellt sich kurz der Versammlung vor.
  3. Die Wahl ist abgeschlossen, wenn der Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht hat und die Wahl angenommen hat.

 

§ 5 Auszählung

  1. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  3. Sollte bei mehreren Kandidaten keiner die Mehrheit erreichen, wird ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang durchgeführt. Im dritten Wahlgang ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
  4. Sofern bei einer Einzelwahl der Beisitzer mehr Kandidaten die Mehrheit erreichen, als Ämter zu besetzen sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

 

§ 6 Protokoll

  1. Jede Wahl ist vom Wahlvorstand schriftlich zu dokumentieren. Das Wahlprotokoll ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

 

Köln, den 21.10.2022